Reverse-Charge-Verfahren
Definition
VORSICHT!
Die nachfolgende Beschreibung erteilt keine Auskunft über das geltende Steuerrecht.
Für nähere Informationen zum Reverse-Charge-Verfahren bzw. zu innergemeinschaftlichen Lieferungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet eine Sonderregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht, bei welcher die Umsatzsteuer in bestimmten Fällen vom Leistungsempfänger ( Debitor) statt vom Leistungserbringer (Unternehmen) gezahlt wird. Diese Steuerschuldumkehr wird bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen innerhalb der EU angewendet, z. B. wenn ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland eine Dienstleistung für einen deutschen Debitor erbringt. Handelt es sich um eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung, bei der mehr als 50 Prozent des Rechnungsbetrags auf Ersatzteile entfallen, ist die Transaktion ggf. sogar von der Umsatzsteuer befreit.
In TRASER DMS 365 kann über MwSt.-Geschäftsbuchungsgruppen eingerichtet werden, dass das System bei der Buchung einer Servicerechnung automatisch prüft, ob die Rechnung die Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt. Diese Prüfung wird nur für Debitoren der entsprechend eingerichteten MwSt.-Geschäftsbuchungsgruppe durchgeführt. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird entsprechend der normalen Einrichtung aus der MwSt.-Buchungsmatrix gebucht. Diese Einrichtung verringert den Verwaltungsaufwand und vereinfacht die Rechnungsstellung.